Satzung
des
Sportverein Gelting e.V.
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Sportverein Gelting e.V.“. Er hat seinen Sitz in Gelting
(Ortsteil der Stadt Geretsried). - Die Vereinsfarben sind weiß und schwarz.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereines - Der Verein verfolgt den Zweck, das Sportwesen zu fördern. Der Zweck wird insbesondere
verwirklicht durch
a) Abhaltung von geordnetenTurn-, Sport- und Spielübungen,
b) die Ausbildung und den Einsatz von Übungsleitern,
c) die Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, Spielfesten sowie
sportlichen und sonstigen zweckdienlichen Veranstaltungen. - Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen des Amateursports.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, jeweils
nach den neuesten gesetzlichen Bestimmungen. - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. - Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile, auch keine sonstigen Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergünstigungen begünstigt werden. - Alle Inhaber von Vereinsämtern sind, soweit dies zumutbar ist, ehrenamtlich tätig.
Soweit jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß übersteigen, werden
haupt- oder nebenberufliche Kräfte angestellt. Für diese Tätigkeiten dürfen keine
unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
Seite 2 von 9
B. Mitgliedschaften
§ 3 Mitgliedschaft in einem Vereinsverband
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt
dessen Satzung und Ordnungen an. Zusätzlich kann der Verein die Mitgliedschaft
in Fachverbänden erwerben.
§ 4 Mitgliedschaft allgemein
Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Bei einzelnen Abteilungen ist jedoch eine
Begrenzung der Mitgliederzahl möglich. Hierüber entscheidet auf Antrag einer
Abteilung der Vereinsrat.
§ 5 Gliederung der Mitgliedschaft - Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
a) Erwachsene (ab 18 Jahre),
b) Jugendliche (von 15 – 17 Jahre) und Kinder (unter 15 Jahre),
c) Ehrenmitglieder,
d) fördernde Mitglieder. - Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben
haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung auf
Vorschlag des Vereinsrates verliehen. In gleicher Weise kann einem ehemaligen
Vorsitzenden bei besonderen Verdiensten die Bezeichnung „Ehrenvorsitzender“
verliehen werden. - Fördernde Mitglieder sind Personen, die zwar Mitgliedsbeiträge entrichten, jedoch
keinerlei Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen. - Mitgliedern mit einer ununterbrochenen dreißigjährigen Mitgliedschaft soll die Ehrennadel,
mit einer ununterbrochenen vierzigjährigen Mitgliedschaft die silberne
und mit einer ununterbrochenen fünfzigjährigen Mitgliedschaft die goldene Ehrennadel
verliehen werden. Andere Ehrungen bleiben dem Vereinsrat vorbehalten..
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft - Die Mitgliedschaft steht jeder unbescholtenen Person offen. Minderjährige bedürfen
der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. - Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen; über die Aufnahme
entscheidet der Vereinsrat.
Seite 3 von 9 - Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrags ist dies dem Antragsteller schriftlich
bekannt zu geben. Die Bekanntgabe der Gründe der Ablehnung ist nicht erforderlich.
Gegen die Ablehnung steht dem Antragsteller innerhalb einer vierzehntägigen
Frist (nach Bekanntgabe durch eingeschriebenen Brief) das Einspruchsrecht
zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft - Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Vereinsauflösung.
- Der freiwillige Austritt ist dem Vereinsrat schriftlich mitzuteilen. Er ist jederzeit zum
Ende des Geschäftsjahres möglich. - Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz Mahnung unter Hinweis auf
den vorgesehenen Ausschluss nicht nachkommt,
b) wiederholt gegen die Vereinssatzung sowie die Anordnungen und Beschlüsse
der Organe des Vereins verstößt. - Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsrat mit Zweidrittelmehrheit. Zuvor ist
dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den
Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied an die dem Verein zuletzt
gemeldete Adresse zu senden. Gegen den Beschluss des Vereinsrates
kann der Ausgeschlossene innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe
Einspruch zur ordentlichen Mitgliederversammlung erheben. Diese entscheidet
endgültig mit Zweidrittelmehrheit. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen
Mitgliedes kann frühestens ein Jahr nach dessen rechtskräftigem Ausschluss
durch den Vereinsrat über die nächste ordentliche Mitgliederversammlung
erfolgen. - Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsrat unter den in Ziffer 3
genannten Voraussetzungen durch einen Verweis und/oder eine Sperre von
längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen
des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt
werden. Die Entscheidung des Vereinsrates ist nicht anfechtbar. - Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied durch eingeschriebenen
Brief zuzustellen.
§ 8 Ansprüche an den Verein
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft
herrührenden Ansprüche an den Verein.
Seite 4 von 9
C. Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beiträge - Jede Person hat bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr und während
der Dauer der Mitgliedschaft regelmäßig Mitgliedsbeiträge sowie gegebenenfalls
Sonderbeiträge und von der Mitgliederversammlung beschlossene Umlagen
zu zahlen. - Über die Höhe der Aufnahmegebühr, der regelmäßigen Mitgliedsbeiträge und
Sonderbeiträge beschließt der Vereinsrat. Dabei können die Beiträge gestaffelt
nach Erwachsenen, Jugendlichen, Kindern und fördernden Mitgliedern sowie ein
Familienbeitrag festgesetzt werden. Der Vereinsrat kann in besonderen Härtefällen
Mitgliedern auf schriftlichen Antrag den regelmäßigen Mitgliedsbeitrag stunden
oder für befristete Zeit ganz erlassen. - Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich per Lastschriftverfahren einzuziehen. Die Mitglieder
erteilen mit Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag die widerrufliche Zustimmung
zum Lastschriftverfahren. - Sonderbeiträge dienen der Abteilung, für die sie erhoben werden. Ausnahmen
beschließt der Vereinsrat.
§ 10 Sonstige Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder - Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage
der Versammlung das 18.Lebensjahr vollendet haben. - Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche Erklärung über
die Annahme einer Wahl vorliegt. - Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an den Mitgliederversammlungen
teilnehmen. - Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Das aktive Wahlrecht steht bei Wahlen in den Abteilungen allen Mitgliedern ab
dem vollendeten 18.Lebensjahr zu. - Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport treiben,
soweit nicht § 4 entgegensteht.
Seite 5 von 9
D. Die Vertretung und Verwaltung des Vereins
§ 11 Vereinsorgane - Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) die Vorstandschaft,
c) der Vereinsrat,
d) die Abteilungsleitungen. - Die Vorstandschaft besteht aus dem
a) 1. Vorsitzenden,
b) 2. Vorsitzenden,
c) Hauptkassier,
d) Gesamtjugendleiter,
e) Schriftführer. - Der Vereinsrat besteht aus den
a) Mitgliedern der Vorstandschaft,
b) Abteilungsleitern (im Verhinderungsfall dem jeweiligen Stellvertreter),
c) Ehrenvorsitzenden.
Den Vorsitz übernimmt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. - Die Abteilungsleitungen bestehen aus dem
a) Abteilungsleiter,
b) stellvertretenden Abteilungsleiter,
c) Jugendleiter,
d) Kassier. - Im Bedarfsfall können weitere Personen für bestimmte Aufgaben auf Vorschlag
des Vereinsrates in die Vorstandschaft und auf Vorschlag des Abteilungsleiters in
die Abteilungsleitung gewählt werden.
§ 12 Mitgliederversammlung - Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Kalenderjahr einberufen
und findet in den ersten drei Monaten des Jahres statt. Die Einladung hierzu ergeht
mindestens zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung durch
Veröffentlichung in der Presse (Isar-Kurier) und Aushang in den Schaukästen.
Seite 6 von 9 - Die Mitgliederversammlung beschließt über Entlastung und Wahl der Vorstandschaft,
Satzungsänderungen sowie alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung
sind. - Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher
Stimmenmehrheit; bei Satzungsänderungen mit Dreiviertelmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist nur
beschlussfähig, wenn mindestens 5 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
sind. - Wahlen und Abstimmungen erfolgen schriftlich und geheim, wenn mindestens
zehn anwesende, stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen. Mehrere Wahlen
und Abstimmungen können in einem Durchgang erledigt werden. - Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Zweidrittelmehrheit über die Aufnahme
einer neuen Abteilung. - Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Auflösung des Vereins. Ein Auflösungsbeschluss
kann nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend ist und die Auflösung mit
vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt. Ist die Versammlung
nicht beschlussfähig, so findet nach vier Wochen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden
beschlussfähig ist und über die Auflösung mit einer Mehrheit von vier Fünftel
der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet.
§ 13 Wahlen der Mitglieder der Vereinsorgane und der Revisoren - Vorstandschaft
Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung
alle vier Jahre neu gewählt. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft
vorzeitig aus, so kann der Vorsitzende ein Ersatzmitglied kommissarisch bis zur
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestellen. - Abteilungsleitung
Die Abteilungsleitung wird von den wahlberechtigten Abteilungsmitgliedern auf
die Dauer von drei Jahren gewählt. - Revisoren
Zwei Revisoren sind von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle vier Jahre
neu zu wählen.
Seite 7 von 9
§ 14 Die Aufgaben der Vereinsorgane und der Revisoren - Aufgaben der Vorstandschaft
a) Der Vorstandschaft obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins nach
Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den 1. und 2. Vorsitzenden,
von denen jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist, vertreten.
Diese bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der 2. Vorsitzende
ist dem Verein gegenüber verpflichtet, nur in Absprache mit dem - Vorsitzenden bzw. wenn dieser verhindert ist, tätig zu werden.
c) Verhandlungen und Besprechungen mit staatlichen und städtischen Behörden
d) Anmietung und Belegung von Sportstätten
e) Abschluss von Verträgen jeder Art
f) Durchführung oder Delegierung von Sammel- und Spendenaktionen
g) Einladungen zu Gesamtveranstaltungen
h) Durchführung der Beschlüsse der Vereinsorgane, soweit sie nicht in die Selbständigkeit
der Abteilungen fallen
i) Eigenverantwortliche Erledigung von Rechtsgeschäften. Bei Ausgaben von
über 1.000,00 Euro ist die Zustimmung des Vereinsrates erforderlich.
k) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Geschäftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses für den Gesamtverein
l) Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins
m) Die Vorstandschaft ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Sie kann diese Aufgaben jedoch
auf die anderen Vereinsorgane delegieren.
n) Teilnahme an den Sitzungen und Tagungen des Bayerischen Landes-Sportverbandes
e.V. und dessen angegliederten Sportfachverbänden
o) Für besonders arbeitsintensive Ehrenämter (z.B. Jugendleiter) kann mit Zustimmung
des Vereinsrates ein Mitarbeiter angestellt werden. Die nächste
stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung muss diesen Mitarbeiter
jedoch in seinem Amt bestätigen.
p) Unangemeldete Kontrolle aller Arbeiten, Veranstaltungen und der Abteilungen - Aufgaben des Vereinsrates
a) Wahrnehmung der in der Satzung zugewiesenen Aufgaben
b) Der Vereinsrat soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten.
c) Der Vereinsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. - Aufgaben der Abteilungsleitungen
a) Führung der Abteilung, deren Vorhaben und Aktivitäten; Durchführung der
Verwaltungsarbeiten der Abteilung
b) Intensive Jugendarbeit
c) Führung der Abteilungskassengeschäfte und Abrechnung mit dem Hauptkassier
Seite 8 von 9
- Der Etatvorschlag ist spätestens sechs Wochen vor Jahresende dem
Vereinsrat vorzulegen. In ihm sind alle Ausgaben der Abteilung (Kosten
des Wettkampfbetriebes, Beschaffung von Sportgerät und -kleidung,
Fachzeitschriften etc.) aufzuführen. Der Vereinsrat stimmt über den
Etatvorschlag ab und genehmigt diesen. Darüber hinausgehende Anschaffung
von Großgerät ist grundsätzlich beim Vereinsrat zu beantragen. - Die Jahresabrechnung ist spätestens zum 31.01. des Folgejahres dem
Hauptkassier vorzulegen, Überschüsse sind an die Hauptkasse abzuführen.
d) Abwicklung des normalen Übungs- und Wettkampfbetriebes. Alle anderen
Veranstaltungen sind mit Vorlage eines prüfbaren Kostenvoranschlages
rechtzeitig der Vorstandschaft zur Genehmigung vorzulegen.
e) Teilnahme an Sitzungen der überörtlichen Fachverbände zur Organisation des
Spielbetriebes
f) Die Abteilungsleitungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist in § 12 geregelt. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den 1.Vorsitzenden, bei
Verhinderung durch den 2.Vorsitzenden einberufen werden. Aufgrund einer Mehrheitsentscheidung
des Vereinsrates muss der 1. oder 2.Vorsitzende ebenfalls eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Seite 9 von 9
§ 16 Protokoll
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Vereinsorgane ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen
ist.
E. Sonstige Bestimmungen
§ 17 Haftung des Vereins gegenüber den Mitgliedern
Der Verein haftet für Unfälle und sonstige Schäden nur im Rahmen des vom Bayerischen
Landes-Sportverband e.V. für den Verein abgeschlossenen Sportversicherungsvertrages.
Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen
mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder
Bargeldbeträge. § 276 Abs.2 BGB bleibt unberührt.
§ 18 Änderung der Gemeinnützigkeit
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen
Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für
ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
§ 19 Vereinsauflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Bayerischen Landes-Sportverband
e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
§ 20 Schlussbestimmungen
Diese Satzung ersetzt die zuletzt am 16.05.2014 geänderte Satzung vom
09.04.1994.
Gelting, 07. Juli 2017
Aufgaben der Revisoren
Die Revisoren haben jährlich eine ordentliche Kassen- und Rechnungsprüfung
vorzunehmen. Die Revisoren sowie der 1.Vorsitzende haben das Recht, die
Hauptkasse sowie die Abteilungskassen jederzeit ohne Vorankündigung zu
prüfen.
§ 15 Ladung und Beschlussfassung der Vereinsorgane
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens
drei anwesend sind.
Der Vereinsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens
die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Die Einladung der unter Nr.1 und Nr.2 genannten Vereinsorgane erfolgt durch
den 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2.Vorsitzenden.
Die Einladung der Vorstandschaft bzw. des Vereinsrates kann mündlich, telefonisch
oder auf der vorausgegangenen Sitzung erfolgen.
Die Ladungsfrist zu Vorstandschafts- und Vereinsratssitzungen beträgt sieben
Tage.